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NSG Häufig gestellte Fragen

Die Liste der häufig gestellten Fragen (FAQ) enthält einige Informationen zu den Aktivitäten der NSG.

Was ist die NSG?

Die „Gruppe der nuklearen Lieferländer“ (engl. Nuclear Suppliers Group (NSG)) ist eine Gruppe von Staaten („Teilnehmende Staaten der NSG“), die sich bemüht, durch die Umsetzung zweier Richtlinien für nukleare und nuklear-relevante Exporte zur Nichtverbreitung von Kernwaffen beizutragen.

Was ist ein NSG-Teilnehmer?

Dieser Begriff entspricht dem Ausdruck "Teilnehmender Staat der NSG" („NSG Participating Government“ (PG)), d. h., es handelt sich um einen Staat, der an der NSG teilnimmt. Da die NSG keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Organisation ist, wird die Bezeichnung "Mitglied" oder "Mitgliedstaat" in der NSG nicht verwendet.

Wer beteiligt sich an der NSG?

Gegenwärtig gibt es 48 Teilnehmende Staaten der NSG. Das Jahr des Beitritts ist in Klammern angegeben.

Argentinien (1994)

Australien (1978)

Belgien (1978)

Brasilien (1996)

Bulgarien (1984)

China (2004)

Dänemark (1984)

Deutschland (1974)

Estland (2004)

Finnland (1980)

Frankreich (1974)

Griechenland (1984)

Irland (1984)

Island (2009)

Italien (1978)

Japan (1974)

Kanada (1974)

Kasachstan (2002)

Republik Korea (1995)

Kroatien (2005)

Lettland (1997)

Litauen (2004)

Luxemburg (1984)

Malta (2004)

Mexiko (2012)

Neuseeland (1994)

Niederlande (1978)

Norwegen (1989)

Österreich (1991)

Polen (1978)

Portugal (1986)

Rumänien (1990)

Russische Föderation (1974)

Schweiz (1978)

Schweden (1978)

Serbien (2013)

Slowakei (1978*)

Slowenien (2000)

Spanien (1988)

Südafrika (1995)

Tschechische Republik

(1978*)

Türkei (2000)

Ukraine (1996)

Ungarn (1985)

Vereinigte Staaten (1974)

Vereinigtes Königreich (1974)

Weißrussland (2000)

Zypern (2000)

(* Die Tschechoslowakei teilte sich in die Tschechische Republik und die Slowakei; der erneute Beitritt beider Staaten war am 5.März 1993)

Die Europäische Kommission und der Vorsitzende des Zangger-Ausschusses nehmen als Beobachter teil.

Warum wurde die NSG gegründet? Was ist ihr Ursprung?

Kurz nach Inkrafttreten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) im Jahr 1970 führten multilaterale Konsultationen über nukleare Exportkontrollen im Hinblick auf ein gemeinsames Verständnis, wie Artikel III Absatz.2 des NVV umzusetzen sei, zur Einrichtung zweier getrennter Mechanismen für den Umgang mit Nuklearexporten: Im Jahr 1971 wurde der Zangger-Ausschuss gegründet und im Jahr 1975 die später als Gruppe der nuklearen Lieferländer bekannt gewordene NSG.

Der Zangger-Ausschuss führte die „Trigger-Liste“ und drei Lieferbedingungen ein:

  • Gewährleistung der nicht explosiven Verwendung,
  • Erfordernis eines Safeguards-Abkommens mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und
  • eine Re-Export-Bestimmung, nach der der Empfängerstaat beim erneuten Exportieren dieser Güter die gleichen Bedingungen wie beim Import anwenden muss.

Die NSG, ursprünglich als "Londoner Club" bezeichnet, berief eine Reihe von Sitzungen ein, um eine kohärente Auslegung der sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen bei den wesentlichen Lieferländern innerhalb und außerhalb des Rahmens des NVV zu ermöglichen, nachdem 1974 eine Kernwaffe durch einen Nicht-Kernwaffenstaat gezündet worden war; ein Ereignis, welches zeigte, dass für friedliche Zwecke exportierte Nuklear-Technologie missbraucht werden kann.

Die NSG erarbeitete auf der Grundlage der drei ursprünglichen Lieferbedingungen ihre Richtlinie Teil 1 und übernahm die Trigger-Liste des Zangger-Ausschusses als Anhang zu diesen Richtlinien.

Als Teil der Outreach-Maßnahmen der NSG pflegt die Gruppe ein öffentlich zugängliches Dokument mit dem Titel „Die Gruppe der nuklearen Lieferländer: ihr Ursprung, ihre Rolle und ihre Aktivitäten“, das regelmäßig aktualisiert und von der IAEO als INFCIRC/539 veröffentlicht wird.

Was sind die NSG-Richtlinien?

Die ersten NSG-Richtlinien wurden im Jahr 1978 von der IAEO als Informationsrundschreiben INFCIRC/254 (später in geänderter Fassung) veröffentlicht und sollten auf Exporte von nuklearen Gütern an Nicht-Kernwaffenstaaten für friedliche Zwecke angewendet werden, um zu gewährleisten, dass solche Exporte nicht den IAEO-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernbrennstoffkreisläufen oder für Kernsprengstoffaktivitäten umgeleitet würden.

Zwischen 1978 und 1991 blieben die NSG-Richtlinien und deren Anhänge in Kraft, aber die Gruppe kam nicht regelmäßig zusammen. Seit 1991 hält die NSG wieder regelmäßige Sitzungen ab. 1992 verabschiedete die NSG die Richtlinie Teil 2, die im gleichen Jahr von der IAEO als Informationsrundschreiben INFCIRC/254 Teil 2 zur Anwendung auf nuklear-relevante Exporte für friedliche Zwecke veröffentlicht wurde.

Die NSG-Richtlinien umfassen eine Reihe von Lieferbedingungen, die bei nuklearen Exporten für friedliche Zwecke angewendet werden, um zu gewährleisten, dass solche Exporte nicht den IAEO-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernbrennstoffkreisläufe oder Kernsprengstoffaktivitäten umgeleitet werden. Obwohl die Richtlinien der NSG nicht rechtlich bindend sind, verpflichten sich die Teilnehmenden Staaten der NSG, diese Richtlinien durch die Umsetzung in ihre nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Ziel der NSG-Richtlinien ist es, sicherzustellen, dass der nukleare Handel für friedliche Zwecke nicht zur Verbreitung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern beiträgt und der internationale Handel und die Zusammenarbeit im Nuklearbereich nicht unbegründet behindert werden.

Überprüft oder aktualisiert NSG ihre Richtlinien?

Ja, die NSG trifft sich regelmäßig, um die Richtlinien Teil 1 und Teil 2 sowie deren technische Anhänge zu überprüfen. Die Richtlinien werden von der IAEO als Informationsrundschreiben (INFCIRC/254 Teil 1 und Teil 2) veröffentlicht.

Was unterscheidet Teil 1 und Teil 2 der Richtlinien?

Die NSG-Richtlinie Teil 1 regelt die Ausfuhr von Gütern, die eigens für die Verwendung in der Kerntechnik konstruiert oder hergerichtet sind.

Sie umfasst:

  • Kernmaterial
  • Kernreaktoren und Ausrüstung dafür;
  • nicht-nukleares Material für Reaktoren;
  • Anlagen und Ausrüstung für die Wiederaufarbeitung, die Anreicherung und die Konversion von Kernmaterial, für die Herstellung von Brennelementen, für die Herstellung von Schwerem Wasser und
  • Technologie (einschließlich Software), die jedem der oben genannten Güter zugeordnet werden kann.

Diese Güter sind als sogenannte „Trigger-Listen-Güter“ bekannt, da sie bei einem Export Safeguard-Maßnahmen auslösen (engl. „to trigger“).

Die NSG-Richtlinie Teil 2 regelt den Export von nuklear-relevanten Dual-Use-Gütern und Technologien, also Gütern, die einen signifikanten Beitrag zu nicht den IAEO-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernbrennstoffkreisläufen oder einer Kernsprengstoffaktivität leisten können, die aber auch für nicht-nukleare Anwendungen, wie z. B. in der Industrie, verwendet werden.

Diese Güter sind auch als Güter mit doppeltem Verwendungszweck bekannt.

Warum wurde die NSG-Richtlinie Teil 2 entwickelt?

Die NSG‑Richtlinie Teil 2 für den Export von nuklear-relevanter Dual-Use-Ausrüstung, -Material und Technologie (auch bekannt als „Dual-Use-Richtlinie“) wurden von den Teilnehmende Staaten der NSG zwischen 1991 und 1992 entwickelt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die damals geltenden Exportkontrollbestimmungen einen Vertragsstaat des NVV nicht daran gehindert hatten, ein geheimes Kernwaffenprogramm zu verfolgen, welches den VN‑Sicherheitsrat später zum Handeln veranlasste. Ein großer Teil der Bemühungen im Rahmen dieses geheimen Kernwaffenprogramms bestand darin, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erwerben, die nicht unter die NSG‑Richtlinien fallen, um diese dann zur Herstellung von Trigger-Listen-Gütern zu verwenden.

Durch die Entwicklung der NSG‑Richtlinie Teil 2 bekräftigte die NSG ihr Engagement für die Nichtverbreitung von Kernwaffen, indem sie dafür sorgte, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert wurden, um sicherzustellen, dass diese nicht für explosive Zwecke eingesetzt werden. Diese Güter stehen jedoch weiterhin für friedliche nukleare Aktivitäten, die den Sicherungsmaßnahmen (Safeguards) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) unterliegen, sowie für andere industrielle Tätigkeiten zur Verfügung, durch die sie nicht zur Verbreitung von Kernwaffen beitragen. Die Dual-Use-Richtlinie wurde als Teil 2 des Informationsrundschreibens INFCIRC/254 der IAEO im Jahre 1992 veröffentlicht; die ursprünglichen NSG‑Richtlinien von 1978 wurden Teil 1 des INFCIRC/254.

Wie erreicht die NSG ihre Ziele durch die Richtlinien?

In den NSG-Richtlinie Teil 1 werden formelle staatliche Zusicherungen (Notenwechsel) zwischen den exportierenden und importierenden Staaten vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass der nukleare Transfer für friedliche Zwecke erfolgt und nicht zur Verbreitung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern beiträgt. Der importierende Staat muss auch zusichern, dass er die erhaltenen Güter, Materialien oder Technologien nicht ohne vorherige Zustimmung des exportierenden Staates an einen dritten Staat weiterleitet. Teil 1 enthält auch die Vorschrift zu physischen Schutzmaßnahmen und die Vereinbarung, besondere Vorsicht bei dem Transfer von sensitiven Einrichtungen (d.h. Anreicherungs- und Wiederaufbereitungsanlagen sowie deren Ausrüstung und Technologie) sowie für Nuklearwaffen oder andere Kernsprengkörper verwendbaren Technologien und Material anzuwenden.

Gibt es Bestimmungen zur Kontrolle von Gütern, die nicht in den Kontrolllisten aufgeführt sind?

Ja. Das NSG‑Plenum von 2004 (Göteborg) hat einen Mechanismus in der NSG‑Richtlinie Teil 2 verabschiedet, wonach Teilnehmenden Staaten der NSG sicherstellen sollen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften für den Transfer von Gütern, die nicht im Dual-Use-Anhang aufgeführt sind, eine Genehmigung erfordern, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit einer Kernwaffenaktivität bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Teilnehmenden Staaten der NSG setzen eine solche Genehmigungspflicht im Einklang mit ihren nationalen Genehmigungspraktiken um und werden ermutigt, Informationen über so genannte "Catch-all"-Ablehnungen auszutauschen.

Was wurde durch die NSG Richtlinien erreicht?

Die NSG‑Richtlinien haben die internationale Solidarität im Bereich des Transfers von Kernmaterial, Ausrüstung und Technologie erheblich gestärkt, indem sie hohe Anforderungen für den Transfer solcher sensitiven Güter geschaffen haben. Die Aktivitäten der NSG spiegeln die Ziele der Nichtverbreitung und der friedlichen nuklearen Zusammenarbeit wider, die die Teilnehmenden Staaten der NSG mit allen Vertragsstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) und den Vertragsparteien anderer völkerrechtlich bindender Nichtverbreitungsinstrumente teilen. Die Kontrolle des Transfers von Gütern und Technologien, die in den NSG‑Kontrolllisten aufgeführt sind, stellt eine wesentliche Unterstützung für die Umsetzung dieser Verträge und für die Fortführung und Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit im Nuklearbereich dar, wodurch auch der sichere Ausbau des Zugangs zu den friedlichen Anwendungen der Kernenergie im Einklang mit den höchsten Nichtverbreitungsstandards ermöglicht wird.

Was ist eine “Kontrollliste”?

Eine „Kontrollliste“ oder eine „Exportkontrollliste“ ist eine Liste sensitiver Güter, die der Exportkontrolle durch die nationalen Behörden unterliegt. Wenn die aufgeführten Güter missbräuchlich verwendet werden, können sie zu einem Kernwaffenprogramm beitragen. Die NSG-Richtlinien werden durch zwei Kontrolllisten ergänzt, die auch als „technische Anhänge“ bezeichnet werden: Die Trigger-Liste (im Anhang zu den Richtlinien Teil 1) und die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (im Anhang zu den Richtlinien Teil 2).

Was ist die Trigger-Liste?

Die Trigger-Liste ist eine Kontrollliste und ein technischer Anhang zu den NSG-Richtlinien Teil 1, in der spezifische Arten von Materialien und Ausrüstung aufgeführt werden, für die die in den NSG-Richtlinien Teil 1 beschriebenen Lieferbedingungen gelten. Güter der Trigger-Liste „lösen“ das Erfordernis von safeguard-Maßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Bestimmungsland aus. Die Trigger-Liste umfasst Güter, Technologie und Software für den Kernbrennstoffkreislauf.

Aus welchen Gründen fügt die NSG Güter zur Trigger-Liste hinzu?

Die zentrale Fragestellung für die Aufnahme von Gütern in die Liste lautet: "Erfüllen die Gegenstände die Kriterien für "besonders konstruiert oder hergerichtet" (engl. „especially designed or prepared (EDP)“) für die Aufbereitung, Verwendung oder Herstellung von besonders spaltbarem Material?“ Die Bezeichnung EDP stammt aus Artikel III Absatz 2 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV). Die Trigger-Liste umfasst besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung, Komponenten, Materialien, Teilsysteme und Anlagen für die Aufbereitung, Verwendung und Herstellung von besonders spaltbarem Material.

Was ist die Dual-Use-Liste?

Die Dual-Use-Liste oder Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck deckt sowohl die Aktivitäten im Kernbrennstoffkreislauf als auch die Kernwaffenherstellung ab. Die in der Liste aufgeführten Güter haben sowohl nukleare als auch nicht-nukleare Anwendungen und könnten einen signifikanten Beitrag zu nicht-safeguard-überwachten Kernbrennstoffkreisläufen oder Kernsprengstoffaktivitäten leisten. Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist eine Liste, in der Einträge für die Güter technisch detailliert und genau formuliert sind, um nur die Güter zu erfassen, die „signifikant“ und „kontrollierbar“ sind.

Aus welchen Gründen fügt die NSG Güter zur Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck hinzu?

Wenn die NSG zusammenkommt, um sich über das Hinzufügen spezifischer Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu beraten und ihre Parameter festzulegen, lauten die zentralen Fragen in den Gesprächen: „Haben Proliferateure tatsächlich versucht, diese Güter zu bekommen?“, „Können diese Güter kontrolliert werden?“ und „Ist es machbar/nützlich, sie zu kontrollieren?“. Bei der Erörterung der Parameter werden Fragen, wie zum Beispiel die mit einem Gut verbundenen Proliferationsrisiken, seine technischen Merkmale, andere mögliche Anwendungen, Verfügbarkeit, Anzahl möglicher Lieferanten, Ausmaß der nicht-nuklearen Nutzung und erforderliche Mengen, diskutiert. Die Ergebnisse dieser Diskussionen ermöglichen es der NSG, eine Entscheidung zu treffen, ob es möglich ist, Kontrollen einzuführen, ob Kontrollen erhebliche Auswirkungen haben, und ob technische Alternativen ebenfalls kontrolliert werden sollten.

Wie verfolgen die Teilnehmenden Staaten die Ziele der NSG?

Die Teilnehmenden Staaten der NSG verfolgen die Ziele der NSG durch die Umsetzung der NSG-Richtlinien, einschließlich ihrer Lieferbedingungen, in ihre nationalen Gesetze und die Umsetzung der technischen Anhänge oder Kontrolllisten in ihre nationalen Vorschriften. Die Teilnehmenden Staaten der NSG verfolgen die Ziele der NSG auch durch den Austausch von Informationen über einschlägige nationale Entscheidungen zu Ausfuhrgenehmigungen, andere nationale Maßnahmen und Entwicklungen, die im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kernwaffen von Belang sind.

Ist die NSG eine Gruppe, die Exporte ablehnt oder genehmigt?

Nein. Die NSG-Richtlinien werden von jedem Teilnehmenden Staat der NSG im Einklang mit seinen nationalen Gesetzen und üblichen Verfahrensweisen umgesetzt. Entscheidungen über Ausfuhranträge werden auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit den nationalen Genehmigungsvorschriften getroffen. Dies ist das Vorrecht und das Recht aller Staaten, die Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) sind, für alle Ausfuhrentscheidungen in allen Bereichen der Handelstätigkeit, und steht im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des NVV, der sich auf "jeden Staat, der Vertragspartei ist,“ bezieht, und damit die souveräne Verpflichtung aller Vertragsparteien, ordnungsgemäße Ausfuhrkontrollen durchzuführen, unterstreicht.

Die NSG verfügt über keinen Mechanismus zur Beschränkung von Lieferungen und trifft keine kollektiven Entscheidungen über Ausfuhranträge als Gruppe. Die Teilnehmenden Staaten der NSG treffen sich regelmäßig zum Austausch von Informationen über Fragen, die für die nukleare Nicht-Verbreitung und ihre möglichen Auswirkungen auf die nationale Exportkontrollpolitik und die Praxis der Ausfuhrkontrolle von Belang sind.

Wie passt die NSG in das System der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen?

Die NSG legt im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke strikte Lieferbedingungen für nukleare und nuklear-relevante Dual-Use-Güter fest. Die NSG umfasst die Hauptlieferländer für nukleare und nuklear-relevante Dual-Use-Güter, die sich alle zur Einhaltung dieser hohen Standards zur Nichtverbreitung von Kernwaffen verpflichten. Die NSG strebt an, das Nichtverbreitungsregime auf der rechtlichen Grundlage des “Vertrags zur Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV)” zu stärken, indem die Vertragsstaaten bei den regelmäßig stattfindenden Überprüfungskonferenzen des NVV aufgefordert werden, „sicherzustellen, dass ihre Exporte nuklear-relevanter Dual-Use-Güter an Länder, die nicht Vertragspartei des NVV sind, keine Kernwaffenprogramme unterstützen,“ und “ die multilateral ausgehandelten und vereinbarten Richtlinien und Vereinbarungen bei der Entwicklung ihrer eigenen nationalen Exportkontrollen zu nutzen”.

Die NSG-Richtlinien enthalten auch das so genannte "Nichtverbreitungsprinzip" von 1994, wonach ein Transfer - ungeachtet anderer Bestimmungen in den NSG-Richtlinien - nur dann genehmigt wird, wenn das Ausfuhrland davon überzeugt ist, dass der Transfer nicht zur Verbreitung von Kernwaffen beiträgt. Das Nichtverbreitungsprinzip zielt auf die Abdeckung der seltenen, aber wichtigen Fälle ab, in denen die Verpflichtung zur Einhaltung des „Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV)“ oder eines Vertrags über eine kernwaffenfreie Zone allein keine ausreichende Garantie dafür ist, dass ein Vertragsstaat die Ziele des Vertrags konsequent teilt oder dass er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt.

Die NSG-Richtlinien stehen im Einklang mit den verschiedenen internationalen, rechtlich bindenden Instrumenten im Bereich der Nichtverbreitung von Kernwaffen und ergänzen diese. Zwischen den Kontrollen nach den NSG-Richtlinien Teil 1 und der wirksamen Umsetzung umfassender Safeguards-Maßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) besteht ebenfalls eine enge Verbindung.

Welche Verbindung besteht zwischen der NSG und den Vereinten Nationen?

Es gibt keine formale Verbindung, aber die Aktivitäten der NSG tragen zu den Bemühungen der Vereinten Nationen im Bereich der Nichtverbreitung von Kernwaffen und dem Bereich der Exportkontrolle bei. So trägt zum Beispiel die Umsetzung der NSG-Richtlinien und deren Anhänge auf nationaler Ebene zur Erfüllung einzelstaatlicher Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bei.

Welche Verbindung besteht zwischen der NSG und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)?

Es gibt keine formale Verbindung, aber es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Kontrollen in Teil 1 der Richtlinien und der wirksamen Umsetzung umfassender Safeguard-Maßnahmen der IAEO. Die NSG unterstützt uneingeschränkt die internationalen Bemühungen zur Stärkung der Safeguards zur Aufdeckung nicht angegebener Aktivitäten sowie die Überwachung der gemeldeten Nuklearaktivitäten, um sicherzustellen, dass bei diesen weiterhin die wesentlichen Anforderungen an die Nichtverbreitung von Kernwaffen erfüllt werden und die für die Fortsetzung des internationalen Handels mit nuklear-relevanten Gütern erforderlichen Garantien gegeben sind. Ein umfassendes Safeguards-Abkommen mit der IAEO ist eine Bedingung der NSG für die zukünftige Lieferung von Gütern der Trigger-Liste an Nicht-Kernwaffenstaaten.

Wie erleichtert die NSG den Handel mit nuklearen Gütern für friedliche Zwecke?

Die NSG-Richtlinien erleichtern die Entwicklung des Handels in diesem Bereich, indem sie die Instrumente zur Verfügung stellen, mit denen Verpflichtungen zur Erleichterung der friedlichen Zusammenarbeit im Nuklearbereich in Übereinstimmung mit den internationalen Normen für die Nichtverbreitung von Kernwaffen umgesetzt werden können. Die NSG fordert alle Staaten auf, die Richtlinien einzuhalten.

Die NSG-Richtlinien führen zu einem gewissen Maß an Ordnung und Vorhersehbarkeit bei den Ländern, die Lieferanten von gelistete Gütern sind, und harmonisieren die Standards und das Verständnis der Lieferanten mit dem Ziel, sicherzustellen, dass der normale Vorgang des kommerziellen Wettbewerbs nicht zu Ergebnissen führt, die die Verbreitung von Kernwaffen fördern. Konsultationen zwischen Teilnehmenden Staaten der NSG sollen auch sicherstellen, dass mögliche Hindernisse für den internationalen nuklearen Handel und die internationale nukleare Zusammenarbeit auf ein Minimum beschränkt werden.

Beeinträchtigen die NSG-Richtlinien den rechtmäßigen Handel mit nuklearen Gütern?

Nein. Entgegen der Befürchtung, dass die NSG-Richtlinien ein Hindernis für den Transfer von Kernmaterial und -ausrüstung darstellen, haben sie letztendlich die Entwicklung eines solchen Handels erleichtert. Seit einiger Zeit beinhalten Lieferabkommen für nukleare Güter oder Kooperationsverträge im Nuklearbereich, die als rechtliche Grundlage für Transfers von nuklearen Gütern dienen, die Lieferbedingungen der NSG. Werden die NSG-Verpflichtungen in die Liefervereinbarungen, die auf den jeweiligen nationalen Gesetzen basieren, aufgenommen, so liefern sie den Staaten rechtmäßige und vertretbare Argumente dafür, dass solche Vereinbarungen das Proliferationsrisiko verringern. Auf diese Weise verstärken sich Nichtverbreitung und Handelszwecke gegenseitig.

Sind die NSG-Richtlinien diskriminierend?

Nein. Die NSG-Richtlinien werden sowohl auf Teilnehmende Staaten der NSG als auch auf nicht an der NSG beteiligte Staaten angewendet. Die meisten Teilnehmenden Staaten der NSG sind bedeutende Importeure von nuklearen Gütern. Dementsprechend müssen sie im Einklang mit den Richtlinien die gleichen Zusagen für nukleare Transfers machen wie nicht an der NSG beteiligte Staaten. Nach der Praxis der Teilnehmenden Staaten der NSG  werden Exportkontrollen auf der Grundlage durchgeführt, dass eine Zusammenarbeit der Normalfall ist und Beschränkungen die Ausnahme sind. Nahezu alle ablehnenden Bescheide von Teilnehmenden Staaten der NSG bei Exportanträgen betrafen Staaten mit nicht-safeguard-überwachten Nuklearprogrammen.

Welche Verpflichtungen haben die Teilnehmenden Staaten der NSG?

Bei der NSG handelt es sich um ein freiwilliges, rechtlich nicht bindendes Exportkontrollsystem. Die Teilnehmenden Staaten der NSG setzen die Richtlinien im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen und üblichen Verfahrensweisen um und verpflichten sich zu strengen Lieferbedingungen. Von den Teilnehmenden Staaten der NSG wird erwartet, dass sie bei der Anpassung ihrer nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften an die NSG verantwortungsvoll handeln und sich beim Export von Gütern, die zur Verbreitung von Kernwaffen beitragen könnten, zurückhalten. Von den Teilnehmenden Staaten der NSG wird außerdem erwartet, dass sie alle Exporte von Ausrüstung und Technologie kontrollieren, die in den Anhängen zur Trigger-Liste und zur Dual-Use-Liste der NSG aufgeführt sind. Da Entscheidungen im Konsens getroffen werden, wird von den Teilnehmenden Staaten der NSG erwartet, dass sie alle Konsensbeschlüsse der NSG einhalten.

Welche Struktur hat die NSG?

Die NSG verfügt über zwei ständige Gremien, die dem Plenum Bericht erstatten. Dies sind die Konsultativgruppe (CG) und das Treffen zum Informationsaustausch (IEM), deren Vorsitz eine einjährige, verlängerbare Amtszeit hat.

Die CG hat die Aufgabe, Konsultationen zu Fragen der nuklearen Versorgung im Zusammenhang mit den Richtlinien und den technischen Anhängen durchzuführen. Das IEM wird vor dem NSG-Plenum abgehalten und stellt eine weitere Möglichkeit für die Teilnehmenden Staaten der NSG eine weitere Möglichkeit dar, sich über Informationen und Entwicklungen auszutauschen, die für die Ziele und den Inhalt der NSG-Richtlinien relevant sind. Unter Federführung des IEM werden beim Treffen der Experten für Genehmigung und Strafverfolgung (LEEM) Fragen im Zusammenhang mit effektiven Genehmigungs- und Strafverfolgungspraktiken erörtert. Das LEEM berichtet über die Ergebnisse seiner Diskussionen über den IEM-Vorsitz an das Plenum.

Am Ende einer dreijährigen grundsätzlichen Überprüfung der Kontrolllisten Teil 1 und Teil 2, die auf der NSG-Plenarsitzung 2010 eingeleitet wurde, einigte sich das NSG-Plenum 2013 auf die Einrichtung einer Technischen Expertengruppe (TEG), die auf Ersuchen der CG die Aufgabe erhielt, sicherzustellen, dass die NSG-Kontrolllisten vollständig und auf dem aktuellen Stand des technischen Fortschritts sind. Die TEG tritt nach Bedarf zusammen, um alle technischen Fragen, die von der CG an sie gerichtet werden, zu diskutieren und Empfehlungen dazu abzugeben.

Wie oft kommt die NSG zusammen?

Das Plenum, das Treffen zum Informationsaustausch (Information Exchange Meeting - IEM) und das Treffen der Experten für Genehmigung und Strafverfolgung (Licensing and Enforcement Experts Meeting - LEEM) werden einmal jährlich einberufen. Die Technische Expertengruppe (Technical Experts Group - TEG) tagt zweimal im Jahr, die Konsultativgruppe (Consultative Group - CG) dreimal im Jahr. Es können auch außerordentliche Sitzungen stattfinden, sowohl formeller als auch informeller Art.

Wie treffen die Teilnehmenden Staaten der NSG Entscheidungen?

Die NSG trifft Entscheidungen im Konsens.

Wie entscheiden die Teilnehmenden Staaten der NSG über den NSG-Vorsitz?

Der NSG-Vorsitz wechselt auf ad hoc Basis in der Regel jährlich und trägt die Gesamtverantwortung für die Koordinierung der Arbeit und der Outreach-Maßnahmen. Es steht jedem Teilnehmenden Staat der NSG frei, sein Interesse am Vorsitz der NSG zu bekunden; eine Entscheidung wird dann einvernehmlich getroffen. Die „Troika“, eine informelle Einrichtung, die sich aus dem früheren, dem gegenwärtigen und dem zukünftigen NSG-Vorsitzenden zusammensetzt, trägt zu Outreach-Maßnahmen und zur Kontinuität bei.

Wie tauschen Teilnehmenden Staaten der NSG Informationen aus?

Die Teilnehmenden Staaten der NSG tauschen zwischen den Sitzungen Informationen schriftlich aus und berichten regelmäßig in der Konsultativgruppe (CG), beim Treffen zum Informationsaustausch (IEM) und gegenüber dem Plenum. Der Informationsaustausch umfasst Meldungen über die Ablehnung von Exporten, die in Folge nationaler Entscheidungen, keine Genehmigungen für Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen, erlassen wurden. Dieser Informationsaustausch stellt sicher, dass die Teilnehmenden Staaten der NSG Exporte solcher Güter nicht genehmigen, ohne zuvor die Regierung zu konsultieren, die die Ablehnung ausgestellt hat.

Ist die NSG eine auf einem Vertrag basierende Organisation?

Nein. Die NSG ist eine freiwillige, rechtlich nicht verbindliche Vereinigung der wichtigsten Lieferländer. Sie wurde nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag geschaffen.

In den NSG-Richtlinien sind Lieferbedingungen festgelegt, um eine Grundlage für ein verantwortungsbewusstes und sicheres Lieferverhalten der Lieferländer für nukleare und nuklear-relevante Transfers zu schaffen. Die Teilnehmenden Staaten der NSG verpflichten sich, die Richtlinien auf nationaler Ebene umzusetzen. Die NSG unterstützt die internationalen Bemühungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und insbesondere den Artikel III Absatz.2 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV).

Ist die NSG eine formelle zwischenstaatliche Organisation?

Nein. Die NSG verfügt weder über ein offizielles Sekretariat noch über einen allgemeinen Haushalt. Die organisatorischen Aufgaben werden auf freiwilliger Basis von einer Reihe von Teilnehmenden Staaten der NSG übernommen. Die Ständige Vertretung Japans in Wien fungiert als Kontaktstelle (Point of Contact, PoC) und leistet praktische Unterstützungsarbeit. Die Kontaktstelle empfängt und verteilt NSG-Dokumente, erstellt die offiziellen Aufzeichnungen, verteilt die Sitzungspläne und bietet logistische und praktische Unterstützung für die Vorsitzenden des NSG-Plenums, der Konsultativgruppe (CG), der Gruppe zum Informationsaustausch (IEM), der Technischen Expertengruppe (TEG) und der Gruppe der Experten für Genehmigung und Strafverfolgung (LEEM) sowie etwaige vom Plenum eingesetzte Arbeitsgruppen.

Die Vereinigten Staaten sind für das NSG-Informationsaustauschsystem (NISS) zuständig, während Deutschland über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit der technischen Unterstützung der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Ispra, Italien, für die Pflege der öffentlich zugänglichen Website der NSG verantwortlich ist.

Was sind NSG-Outreach-Maßnahmen?

Outreach-Maßnahmen werden vom NSG‑Vorsitz im Auftrag der NSG als Reaktion auf das Interesse einzelner, nicht an der NSG beteiligte Staaten, Transit- und Umschlagsländer, multilateraler und regionaler Foren, anderer Ausfuhrkontrollregime und der Industrie durchgeführt. Eine Reihe von Treffen fanden bereits statt, um diese „Outreach-Partner“ über die Aktivitäten der NSG zu informieren und nicht an der NSG beteiligte Staaten zu ermutigen, die Richtlinien einzuhalten.

Zu diesem Zweck werden Besuche, Treffen und/oder regelmäßige Informationsveranstaltungen mit Outreach-Partnern organisiert. Diese Outreach-Aktivitäten bieten den Outreach-Partnern auch die Möglichkeit, sich über Fragen der Nichtverbreitung von Kernwaffen und Themen der nuklearen Exportkontrolle sowie über nationale Exportkontrollsysteme zu informieren und sich von den Teilnehmenden Staaten der NSG beraten oder unterstützen zu lassen. Das NSG-Plenum kann den Vorsitz auch mit der Durchführung von Outreach-Maßnahmen mit bestimmten Staaten beauftragen.

Was ist das Ziel der Outreach-Maßnahmen der NSG?

Ziel der Outreach-Maßnahmen ist es, sowohl die Einhaltung der NSG‑Richtlinien als auch ein besseres Verständnis der Rolle, des Auftrags und der Arbeit der NSG zu fördern. Die NSG ist bereit, durch ihre Outreach-Maßnahmen die Bemühungen nicht an der NSG beteiligte Staaten zu unterstützen, die Richtlinien einzuhalten und umzusetzen. Die Outreach-Maßnahmen ermöglichen einen offenen Dialog über Themen, die im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Kontrolle von nuklearen Exporten von gemeinsamem Interesse sind oder allgemein Anlass zu Sorge geben.

Kann sich ein Staat an die NSG-Richtlinien halten, ohne ein Teilnehmender Staat der NSG zu werden?

Ja. Staaten können sich einseitig für die Einhaltung der Richtlinien entscheiden, ohne zu beantragen, Teilnehmender Staat der NSG zu werden.

Wie kann ein Staat die NSG-Richtlinien einhalten?

Im Interesse des weltweiten Friedens und der internationalen Sicherheit wäre die Einhaltung der Richtlinien durch alle Staaten zu begrüßen. Die Einhaltung ist eine einseitige Maßnahme, bei der sich ein Staat verpflichtet, die NSG-Richtlinien auf nationaler Ebene umzusetzen. Die Einhaltung der NSG-Richtlinien erfolgt durch die Übersendung einer offiziellen Mitteilung an den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), aus der hervorgeht, dass der Staat im Einklang mit den Richtlinien für den Export von Kernmaterial, nuklearer Ausrüstung und Technologie sowie den Richtlinien für den Export von nuklear-relevanten Dual-Use-Ausrüstung, ‑Materialien, -Software sowie damit zusammenhängender Technologie (jeweils bestehend aus den IAEO-Veröffentlichungen INFCIRC/254 Teil 1 und INFCIRC/254 Teil 2 in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich ihrer Anhänge) handeln wird. Diese Mitteilung ist zur Veröffentlichung in der INFCIRC-Reihe bestimmt. Der NSG-Vorsitz hat den offiziellen Auftrag, Staaten, die sich zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet haben, regelmäßig über die Aktualisierung der Richtlinien und der Anhänge zu informieren, um zu gewährleisten, dass diese kontinuierlich eingehalten werden.

Wie bekundet ein Staat sein Interesse, ein Teilnehmender Staat der NSG zu werden?

Wenn ein Staat an einer Teilnahme an der der NSG interessiert ist, sollte er sich entweder direkt oder über die Kontaktstelle der NSG (Point of Contact - PoC) an den NSG-Vorsitz wenden. Weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren: siehe Abschnitt "Teilnehmer" im Hauptmenü.

Warum sollte ein Staat die NSG-Richtlinien einhalten?

Die Einhaltung der NSG‑Richtlinien ist ein sichtbares Bekenntnis eines Staates zu gemeinsamen internationalen Bemühungen zur Umsetzung internationaler Standards für ein verantwortungsvolles Verhalten bei Lieferungen und bei der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen.

Die Anwendung der NSG-Richtlinien und deren Anhänge auf nationaler Ebene unterstützt die Staaten darin, ihre Exportkontrollverpflichtungen nach der Resolution 1540 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu erfüllen.

Woher kommt das NSG-Logo?

Anlässlich der Plenarsitzung der Nuclear Suppliers Group (NSG) im Jahr 1999 unter dem Vorsitz der italienischen Regierung ehrte die Stadtverwaltung von Florenz die NSG mit der Erteilung des Rechts, einen Entwurf Michelangelos für den Kapitolsplatz zu nutzen. Michelangelos Entwurf wurde verwendet, um den unregelmäßig geformten Kapitolhügel harmonisch und ordentlich zu gestalten.

Für die NSG symbolisiert es die kontinuierlichen Bemühungen der Teilnehmenden Staaten der NSG, in ein zum Teil uneinheitliches Exportkontrollsystem und eine ungeordnete Nichtverbreitungslandschaft Ordnung zu bringen. Weitere Details hierzu finden Sie hier.