• 1

Effiziente Bearbeitung von Notenwechseln

 


Es ist ein wesentlicher Bestandteil der internationalen nuklearen Nichtverbreitungs-Infrastruktur, dass sogenannte Notenwechsel (Government-to-Government Assurances – GTGA) vorliegen müssen, bevor die Ausfuhr bestimmter Arten sensitiver kerntechnischer Materialien, Ausrüstung und Technologie genehmigt wird. Dieser Anforderung liegt das Prinzip zugrunde, dass Notifikationen zu besonders sensitiven Exporten für eine nukleare Endverwendung direkt zwischen den Regierungen übermittelt werden, sodass die Legitimität der geplanten Ausfuhr und Endverwendung überprüft werden kann. Ein solcher Notenwechsel ist für alle Güter auf der Trigger-Liste der NSG erforderlich.
Weitere Informationen zu den Anforderungen dieses Verfahrens finden sich in den Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial (INFCIRC/254, Teil 1) sowie auf der NSG-Website unter „Richtlinien“
(http://www.nuclearsuppliersgroup.org/de/ Richtlinien).

Der Notenwechsel besteht aus mehreren Teilen: Neben dem Austausch von Dokumenten zwischen den Regierungen zählt dazu auch der oben erwähnte Überprüfungsschritt. Das Empfängerunternehmen/die Empfängerorganisation spielt eine entscheidende Rolle bei der effektiven und zeitnahen Bearbeitung von Notenwechseln.
Möchten die am Notenwechsel beteiligten Regierungen, die keine NSG-Mitgliedstaaten sind, den Notenwechsel als solchen besprechen oder Kontaktstellen angeben und relevante Details zur Verbesserung der Bearbeitung von Notenwechseln zur Verfügung stellen, sollten sie sich mit der NSG in Verbindung setzen.

Die Rolle der Unternehmen im Notenwechsel
Die am Export beteiligten Unternehmen/ Organisationen spielen eine entscheidende Rolle bei der effizienten Bearbeitung von Notenwechseln. Sie können gewährleisten, dass der Teil des Notenwechsels, an dem sie beteiligt sind, möglichst reibungslos abläuft, indem

1.    sie verstehen, welche Informationen sie zur Verfügung stellen müssen, warum diese notwendig sind und was erforderlich ist, und ihnen bewusst ist, dass die schnellstmögliche Bereitstellung dieser Informationen von entscheidender Bedeutung für alle Beteiligten ist;

2.    die exportierenden Unternehmen sicherstellen, dass ihren Kunden (den Empfängerunternehmen) bewusst ist, dass die für den Export bestimmten Güter gewissen NSG-Anforderungen unterliegen;

3.    die exportierenden Unternehmen sicherstellen, dass die Kontaktdaten der verantwortlichen Person(en) in den Empfängerunternehmen in den Genehmigungsanträgen enthalten sind;

4.    den Empfängerunternehmen bewusst ist, dass sie ihrer Regierung Informationen bereitstellen müssen und dass die innerhalb der Empfängerunternehmen/-organisationen dafür verantwortliche(n) Person(en) über hinreichende Betriebserfahrung und Befugnisse verfügen muss (müssen), um die gewünschten Informationen im Auftrag ihrer Unternehmen/Organisationen zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus sollten die exportierenden Unternehmen die Exportgenehmigungsanträge sorgfältig prüfen. Dazu gehören ausreichende Warenbeschreibungen und genaue Angaben zum Empfänger/Endverwender. Die exportierenden Unternehmen sollten mit ihrer Exportgenehmigungsbehörde zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass alle von ihnen eingereichten Exportanträge angemessen sind und deren Anforderungen erfüllen.

Alle Unternehmen sollten mit dem Notenwechsel vertraut sein, damit Anträge zielgerichtet gestellt werden. Je mehr Endverwender zum Beispiel auf einem Genehmigungsantrag aufgeführt sind, umso mehr Interaktionen sind zwischen der Regierung und der Industrie notwendig, bevor der gesamte Notenwechsel der anfragenden Regierung zur Verfügung gestellt werden kann (da alle relevanten Informationen von allen in einer Genehmigung aufgeführten Endverwendern im Vorfeld des Notenwechsels zur Verfügung gestellt werden müssen).

Anmerkung: Dies sind auch Vorschläge für Maßnahmen zur Implementierung, wenn entschieden wird, dass sie nützlich wären oder sein könnten. Die am Notenwechsel Beteiligten sollten entscheiden, wie viele Informationen sie austauschen möchten, oder wie sie die vorgeschlagenen Maßnahmen durchführen könnten. Aus diesen Vorschlägen ergeben sich für die Parteien keinerlei Verpflichtungen oder Erwartungen.