Richtlinien

Ziel der NSG-Richtlinien

Die NSG-Richtlinien sollen gewährleisten, dass die Kernenergie für friedliche Zwecke genutzt wird und nicht zur Verbreitung von Kernwaffen oder anderen atomaren Sprengkörpern beiträgt. Dabei sollen der internationalen Handel und die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie nicht behindert werden. Die NSG-Richtlinien ermöglichen die Entwicklung des Handels im Nuklearbereich durch die Bereitstellung von entsprechenden Maßnahmen, womit die Verpflichtung zur friedlichen nuklearen Zusammenarbeit im Einklang mit internationalen Normen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen umgesetzt werden können.

Richtlinien für die Weitergabe von Kernmaterial (INFCIRC/254, Teil 1)

Die Grundprinzipen für Safeguards und die Exportkontrolle sollen für die Weitergabe von Kernmaterial für friedliche Zwecke zu jedem Nicht-Kernwaffen-Staat gelten und, im Falle der Re-Exportkontrolle für die Weitergabe an jeden Staat. In diesem Zusammenhang wurde die sogenannte Trigger-Liste definiert. Diese Liste enthält Richtlinien für die Weitergabe von Nukleargütern genauso wie Richtlinien zu physischem Schutz, zu Safeguards, zu speziellen Kontrollen von sensiblen Exporten, zu Sonderregelungen für die Ausfuhr von Anreicherungsanlagen, zu Kontrollen für Kernwaffen nutzbarem Material, zu Kontrollen des Re-exportes sowie zu unterstützenden Maßnahmen.

Die Anhänge dieser Richtlinien regeln die Ausfuhr von Gütern, die besonders für die Verwendung in der Kerntechnik konstruiert oder hergerichtet sind.

Dazu gehören im ersten Anhang (Annex A) Material und Ausrüstung sowie Technologie, die jedem der Positionen auf der Trigger-Liste zugeordnet wird.

Der zweite Anhang (Annex B) enthält weiterführende Erläuterungen zu den Gütern der Trigger-Liste:

  •      Kernreaktoren und Ausrüstung dafür;
  •      nicht-nukleares Material für Reaktoren;
  •      Anlagen und Ausrüstung für die Wiederaufbereitung,
  •      Anlagen und Ausrüstung für die Herstellung von Brennelementen
  •      Anlagen und Ausrüstung zur Isotopentrennung
  •      Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser; und
  •      Anlagen und Ausrüstung für die Konversion

Ein weiterer Anhang (Annex C) beschreibt Kriterien für die Stufen des physischen Schutzes in kerntechnischen Anlagen.

 

Richtlinien für den Transfer von Ausrüstung, Material und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (INFCIRC/254, Teil 2)

Mit dem Ziel der Bekämpfung der Verbreitung von Kernwaffen und der Verhinderung des nuklearen Terrorismus müssen die Lieferländer Verfahren für den Transfer bestimmter Geräte, Materialien, Software und dazugehöriger Technologie, die einen wesentlichen Beitrag zu „Kernwaffen", zu „nicht safeguard-überwachten Kernbrennstoffanlagen“ oder zu nuklearterroristischen Handlungen leisten können, etablieren.

In diesem Zusammenhang haben sich die Lieferländer auf die folgenden Prinzipien, gemeinsame Definitionen und eine Exportkontrollliste für Ausrüstungen, Materialien, Software und dazugehöriger Technologie geeinigt.

Die zweite Richtlinie regelt den Export von kerntechnisch relevanten Dual-Use-Gütern und –Technologien mit Bezug zur Kerntechnik, also Güter, die einen wichtigen Beitrag zu nicht safeguard-überwachten Kernbrennstoffanlagen oder zur Herstellung von Kernwaffen leisten können, welche aber auch in nicht-nuklearen Anwendungen, wie z.B. in der Industrie, verwendet werden.

Diese Liste enthält Richtlinien für den Transfer von Dual-Use-Gütern, welche im Anhang gelistet sind. Der Anhang enthält die folgenden Kategorien:

  •        Industrielle Ausrüstung
  •        Materialien
  •        Ausrüstung und Komponenten für die Isotopentrennung von Uran (andere als in der Triggerliste genannte)
  •        Anlagen und dazugehörige Ausrüstung zur Schwerwasserproduktion (andere als in der Triggerliste genannte)
  •        Test- und Messausrüstung für die Entwicklung

 

Erläuterung des Verfahrens zur Aktualisierung der NSG-Richtlinien und -Kontrolllisten

 

Die Gruppe der Nuklearlieferländer aktualisiert ihre Richtlinien und Kontrolllisten üblicherweise jährlich nach der Plenarsitzung und informiert auf ihrer Webseite über die diesbezüglichen vereinbarten Änderungen. Diese jährliche Aktualisierung hat (nur) vorläufigen Charakter.

Alle drei Jahre leitet die NSG die konsolidierten Änderungen (aus drei Plenarsitzungen) an die IAEO weiter, die diese im Rahmen der INFCIRC-Serie amtlich veröffentlicht (INFCIRC/254 Part 1 und Part 2). Zuletzt wurden INFCIRC/254 Part 1 und Part 2 von der IAEO im Jahr 2019 veröffentlicht.

Die Staaten entscheiden selbst, ob sie die Änderungen der Richtlinien und der Kontrolllisten auf der Grundlage der jährlichen Veröffentlichung dieser Änderungen auf der NSG-Webseite umsetzen oder die Veröffentlichung der IAEO abwarten.

Der Zeitpunkt der Umsetzung kann je nach nationaler Praxis der teilnehmenden Staaten verschieden sein, wenngleich sie alle ermuntert werden, Änderungen zügig anzuwenden.

Auf der Plenarsitzung in 2023 blieb die NSG bei ihrem Schwerpunkt auf für die Umsetzung der Kontrolllisten wichtigen technischen Themen durch den Meinungsaustausch und die Verabschiedung einer Reihe von Vorschlägen zur Präzisierung und Aktualisierung der NSG‑Kontrolllisten.

Die aktualisierte NSG-Teil-1-Auslöserliste und NSG-Teil-2-Dual-Use-Liste, wie von der NSG-Plenumssitzung 2023 in Buenos Aires, Argentinien (Juli 2023) vereinbart.

Nachfolgend finden Sie zwei Dokumente, in denen die Gründe für die jüngsten Änderungen an den Kontrolllisten Teil 1 und Teil 2 erläutert werden: