Anhängerstaaten

Die NSG leistet einen Beitrag zur Nichtverbreitung von Kernwaffen, indem sie zwei Richtlinien für nukleare und nuklear-verwandte Exporte [1] entwickelt hat, die von den 48 Teilnehmenden Staaten der NSG auf nationaler Ebene umgesetzt werden.

Eine wachsende Zahl von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (VN) ist ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nachgekommen, indem sie wirksame Ausfuhr-, Transit- und Durchfuhrkontrollen auf nationaler Ebene umgesetzt haben.

Staaten können sich für die Einhaltung der NSG-Richtlinien entscheiden, ohne den Schritt eines Antrags auf Teilnahme an der NSG zu unternehmen. Eine solche Einhaltung verdeutlicht das Bestreben, auf nationaler Ebene ein Exportkontrollsystem für nukleare Güter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck auf der Grundlage eines bestehenden und gut funktionierenden Modells einzuführen, und ist ein sichtbarer Ausdruck der Unterstützung der internationalen Bemühungen um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen.

Staaten, die eine einseitige Erklärung zur Einhaltung der Richtlinien abgeben möchten, sollten dem Generaldirektor der IAEO eine offizielle Mitteilung übersenden, in der sie erklären, dass die Regierung gemäß den Richtlinien handeln wird. Diese Mitteilung ist zur Veröffentlichung in der INFCIRC-Reihe vorgesehen.

Weder die NSG noch die Teilnehmenden Staaten der NSG haben eine aktive Rolle bei der Überprüfung solch einseitiger Erklärungen, die dem Anhängerstaat weder Rechte noch Privilegien einräumen. Wenn ein Staat ein Teilnehmender Staat der NSGwerden möchte, muss er dies beantragen (siehe Abschnitt "Teilnehmende Staaten"). Als einer der Faktoren, die für eine Teilnahme in Betracht zu ziehen sind, muss dieser Staat zuvor die Richtlinien befolgen.

Die NSG kann die Staaten, die eine einseitige Erklärung zur Einhaltung der Richtlinien abgegeben haben, über relevante Entwicklungen innerhalb der NSG informieren, insbesondere hinsichtlich der Richtlinien und der Kontrolllisten (Aktualisierungen und Überarbeitungen).

[1] Die Richtlinie für den Export von Kernmaterial, Ausrüstungen und Technologien hierfür sowie die Richtlinie für den Transfer von Ausrüstung, Material und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (als IAEO-Veröffentlichungen INFCIRC / 254 / Teil 1 und INFCIRC / 254 / Teil 2 in der jeweils gültigen Fassung einschließlich ihrer Anhänge).